Teilnahmebedingungen

1. Anmeldung
(1) Mit der Anmeldung werden unsere Teilnahmebedingungen verbindlich anerkannt. Die Anmeldung kann nur schriftlich erfolgen. Der Teilnehmer erhält eine Anmeldebestätigung mit deren Zugang die Anmeldung angenommen ist.
(2) Anmeldungen über das Internet sind erst gültig, wenn Sie eine Anmeldebestätigung von uns erhalten haben. Nach Eingang Ihrer Anmeldung auf unserem Server, erhalten Sie eine Eingangsmeldung. Dies ist noch nicht die Bestätigung der Anmeldung. Die Anmeldebestätigung erhalten Sie nach der Bearbeitung vom Ausfahrtsleiter.

2. Bezahlung
(1) Nach Vertragsschluss leisten Sie eine Anzahlung gemäß Programmheft. Der Restbetrag ist entsprechend der Programmbeschreibung fällig. Soweit Ausfahrten unter § 651 k BGB. fallen,
wird ein Sicherungsschein erteilt.
(2) Anzahlung und Restzahlung werden im Lastschriftverfahren vorgenommen. Die entsprechenden Beträge ergeben sich aus ihrer Anmeldebestätigung. Der Anzahlungsbetrag kann innerhalb 1 Woche nach Anmeldebestätigung, der Restbetrag zum dem im Programm vorgegebenen Datum von Ihrem Konto automatisch abgebucht. In Ausnahmefällen können die Zahlungen in bar vorgenommen werden.

3. Leistungen
(1) Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Programmheft.
(2) Unterschiedliche Zimmerqualitäten sind im zumutbaren Maß möglich. Die Zuteilung der Zimmer bleibt der Ausfahrtsleitung vorbehalten.
(3) Sonderwünsche wie Einzelzimmer oder Zimmersonderausstattungen können nur begrenzt berücksichtigt werden, sie sind nur Vertragsinhalt, wenn sie ausdrücklich vom SCK bestätigt wurden.

4. Leistungs- und Preisänderungen
(1) Es kann sich als notwendig erweisen, einzelne Leistungen (z.B. Skigebiet, Hotel, Liftkarten) aufgrund besonderer unvorhersehbarer Ereignisse (z.B. Schneelage), kurzfristig zu ändern.
(2) Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen vom dem vereinbarten Inhalt des Vertrages,
die nach Abschluss notwendig werden und die von Seiten des SCK nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen für den Teilnehmer zumutbar sind und den Gesamtzuschnitt der Ausfahrt nicht beeinträchtigen.
(3) Sollten sich die Preise der Liftgesellschaften, deren Leistungen der SCK lediglich vermittelt (Fremdleistung) und auf deren Preisgestaltung der SCK keinen Einfluss hat, nach Drucklegung des Programmheftes ändern, so gehen die entsprechenden Preiserhöhungen bzw. Senkungen zu Lasten oder Gunsten des Teilnehmers.

5. Rücktritt des Teilnehmers
(1) Der Teilnehmer kann jederzeit vor Ausfahrtsbeginn von der Ausfahrt zurücktreten. Wir empfehlen Schriftform.
(2) Eine Ersatzperson kann gestellt werden. Der SCK kann der Teilnahme einer vom Teilnehmer gestellten Ersatzperson widersprechen, wenn diese den besonderen Ausfahrtserfordernissen nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
(3) Tritt der Teilnehmer zurück oder tritt er die Ausfahrt nicht an, so kann der SCK eine angemessene Entschädigung verlangen. Der SCK kann diese Entschädigung unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktrittes zum vereinbarten Ausfahrtsbeginn unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung möglichen Erwerbs wie folgt pauschalieren.

Mehrtagesfahrten und Freizeiten

  • bis 30 Tage vor Ausfahrtsbeginn: 15.- EUR
  • vom 29. bis 15 Tage vor Ausfahrtsbeginn: 25.- EUR
  • vom 14. bis 2. Tage vor Ausfahrtsbeginn: bei Ausfahrten mit 1 Übernachtung 40.- EUR;
    2 Übernachtungen 50.- EUR; mit 3 und mehr Nächten 70.-EUR
  • bis 1. Tag vor Ausfahrtsantritt oder bei Nichtantritt der Ausfahrten: mit 1 Übernachtung 60.- EUR;
    2 Übernachtungen 70.- EUR; mit 3 und mehr Nächten 100.-EUR)
Entstehen für den SCK höhere Kosten (Fahrpreis, Leerbettzahlung, Stornogebühren, etc.), können diese dem Teilnehmer gegen Nachweis durch den SCK berechnet werden.
(4) Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Tagesfahrten und Skikurs-Tagesfahrten
(5) Bei Abmeldung vom 14. bis 2. Tag vor Beginn der Ausfahrt muss eine Bearbeitungsgebühr von 15.- EUR einbehalten werden.
(6) Bei Abmeldung am Tag vor der Ausfahrt oder bei Nichterscheinen ist der gesamte Bus- und Kurspreis zu bezahlen. Es erfolgt keine Rückerstattung. Versäumte Kurstage können nicht nachgeholt werden.

6. Rücktritt durch den SCK
(1) Bei Nichterreichen der festgesetzten Mindestteilnehmerzahl gemäß Programmheft, kann der SCK vom Vertag zurücktreten. Der Rücktritt muss bis spätestens 14 Tage vor Ausfahrtsbeginn erklärt werden.
(2) In Fällen bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (Straßenverhältnisse, Schneelage etc.) kann die Ausfahrt auch kurzfristig abgesagt werden, wenn die Ausfahrt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
(3) Bereits geleistete Zahlungen werden zurückerstattet. Weitere Ansprüche und Forderungen können nicht geltend gemacht werden.
(4) Wenn ein Teilnehmer die Durchführung der Ausfahrt ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört, kann der SCK aus wichtigem Grunde den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und Schadenersatz verlangen.

7. Ausweispapiere
(1) Jeder Teilnehmer muss in Besitz der erforderlichen Ausweispapiere sein. Werden Teilnehmer ohne gültige Ausweispapiere bei Grenzübertritt zurückgewiesen, gehen die Kosten und die uns entstandenen Auslagen zu Lasten des Teilnehmers.

8. Haftung
(1) Soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder der SCK allein wegen eines Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist, wird die Haftung des SCK für Schäden die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Ausfahrtsbetrag (ohne Liftpreis) beschränkt. Ansprüche aus deliktischer Haftung bleiben unberührt.
(2) Der SCK haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und ausdrücklich als Fremdleistung im Programmheft bezeichnet werden.

9. Beförderungsanlagen
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Liftgesellschaften werden von allen Teilnehmern anerkannt.

10. Jugendliche und Freizeiten
(1) Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Unterschrift des Erziehungsberechtigten erforderlich.
(2) Bei Skiausfahrten, die nicht als Jugendfreizeiten ausgeschrieben sind, insbesondere wenn Teilnehmer auf mehreren Quartieren verteilt sind, kann der Leiter der Ausfahrt minderjährige Teilnehmer nicht beaufsichtigen. Insbesondere abends sind eine Beaufsichtigung der abendlichen Aktivitäten sowie eine Überprüfung, wann die Jugendlichen in Ihre Quartiere zurückkehren, nicht möglich. Des weiteren kann außerhalb der gebuchten Skikurse eine Beaufsichtigung auch tagsüber nicht gewährleistet werden. Mit der Unterschrift erklärt der Erziehungsberechtigte das Einverständnis der Teilnahme seiner Tochter/ seines Sohnes und stellt den SCK, sowie den Leiter der Ausfahrt von jeglicher Haftung gleich aus welchem Rechtsgrunde auch gegenüber Dritten frei, ausgenommen vorsätzlichen oder grob fahrlässiges Verhalten.
(3) Für Ski-Freizeiten gelten erweiterte Teilnahmebedingungen, welche Sie vom Ausfahrtsleiter erhalten.